OneShot

Paragraph-Detail

§ 186 StGB Üble Nachrede

Strafgesetzbuch

Übersicht

Versuch: nein
Antragsdelikt: ja, absolut (§ 194 Abs. 1 StGB — Strafantrag der verletzten Person erforderlich)
Verjährung: § 186 Abs. 1: 3 J.; § 186 Abs. 2: 5 J.
Qualifikation: siehe Abs. 2 (öffentlich/verbreitet): FS bis 2 J.

Strafmaß-Grundtatbestand

FS bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Abs. 2 (öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften): FS bis 2 Jahre oder Geldstrafe

Strafmaß — besonders schwerer Fall

siehe Abs. 2 (öffentlich/verbreitet): FS bis 2 J.

Aktualität 2026

Modernisierung Ehrschutz-Strafrecht (2021 BMJV-Reformpaket) hat die Strafrahmen für öffentlich-mediale Begehungsformen erhöht (§ 188 wurde überarbeitet, betrifft aber Personen des politischen Lebens). Für klassische §§ 186, 187 keine Strafmaß-Änderung 2024/2025.

Kontext im Schriftsatz

Verbreitung unwahrer Tatsachen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (z. B. nicht-existente Insolvenz-Gerüchte) gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeiterkreis. Wenn die unwahre Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde → § 187 (Verleumdung); andernfalls § 186 (Üble Nachrede) bei nicht-erweislicher Wahrheit.

Anzahl Beschuldigte

1 (primär; weiterer Mitwirkender möglich)