Paragraph-Detail
§ 186 StGB Üble Nachrede
Strafgesetzbuch
Übersicht
Strafmaß-Grundtatbestand
FS bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Abs. 2 (öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften): FS bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
siehe Abs. 2 (öffentlich/verbreitet): FS bis 2 J.
Aktualität 2026
Modernisierung Ehrschutz-Strafrecht (2021 BMJV-Reformpaket) hat die Strafrahmen für öffentlich-mediale Begehungsformen erhöht (§ 188 wurde überarbeitet, betrifft aber Personen des politischen Lebens). Für klassische §§ 186, 187 keine Strafmaß-Änderung 2024/2025.
Kontext im Schriftsatz
Verbreitung unwahrer Tatsachen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (z. B. nicht-existente Insolvenz-Gerüchte) gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeiterkreis. Wenn die unwahre Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde → § 187 (Verleumdung); andernfalls § 186 (Üble Nachrede) bei nicht-erweislicher Wahrheit.
Anzahl Beschuldigte
1 (primär; weiterer Mitwirkender möglich)