Paragraph-Detail
§ 202b StGB Abfangen von Daten
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: nein
Antragsdelikt: relativ (§ 205 StGB)
Verjährung: 5 Jahre
Qualifikation: —
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
—
Kontext im Schriftsatz
Ggf. einschlägig bei Mitschneiden nichtöffentlicher Datenübertragungen (z. B. Tailscale-Tunnel).