OneShot

Paragraph-Detail

§ 202b StGB Abfangen von Daten

Strafgesetzbuch

Übersicht

Versuch: nein
Antragsdelikt: relativ (§ 205 StGB)
Verjährung: 5 Jahre
Qualifikation:

Strafmaß-Grundtatbestand

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

Strafmaß — besonders schwerer Fall

Kontext im Schriftsatz

Ggf. einschlägig bei Mitschneiden nichtöffentlicher Datenübertragungen (z. B. Tailscale-Tunnel).