Paragraph-Detail
§ 263a StGB Computerbetrug
Strafgesetzbuch
Übersicht
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
§ 263a Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J.; bandenmäßig: Verbrechen mit Mindeststrafe 1 Jahr.
Kontext im Schriftsatz
Wiederkehrendes Muster der Dateianlage/-umbenennung über das Workspace-Konto des Mandanten und anschließendem Aufruf über die IP des Hauptbeschuldigten über das IPv6-Netz des Hauptbeschuldigten mehr als *** Zugriffe auf das Google-Konto des Mandanten zwischen *** und ***; mind. ** Zugriffe von einer IP4-Adresse eines IT-Mitarbeiters; Zugriff via private Recovery-Mail des Mandanten auf ein Drive-Dokument mit ***. Computer-vermittelte Vermögensschädigung durch Manipulation der Umsatztabellen (** Bearbeitungen durch einen Vertriebs-Mitarbeiter, *** Bearbeitungen aus dem IPv6-Netz des Hauptbeschuldigten) zugunsten geplantem ***.
Anzahl Beschuldigte
3 (computer-vermittelt)