OneShot

Paragraph-Detail

§ 263a StGB Computerbetrug

Strafgesetzbuch

Übersicht

Versuch: ja
Antragsdelikt: relativ
Verjährung: 5 J. / 10 J.
Qualifikation: § 263a Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J.; bandenmäßig: Verbrechen mit Mindeststrafe 1 Jahr.

Strafmaß-Grundtatbestand

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Strafmaß — besonders schwerer Fall

§ 263a Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J.; bandenmäßig: Verbrechen mit Mindeststrafe 1 Jahr.

Kontext im Schriftsatz

Wiederkehrendes Muster der Dateianlage/-umbenennung über das Workspace-Konto des Mandanten und anschließendem Aufruf über die IP des Hauptbeschuldigten über das IPv6-Netz des Hauptbeschuldigten mehr als *** Zugriffe auf das Google-Konto des Mandanten zwischen *** und ***; mind. ** Zugriffe von einer IP4-Adresse eines IT-Mitarbeiters; Zugriff via private Recovery-Mail des Mandanten auf ein Drive-Dokument mit ***. Computer-vermittelte Vermögensschädigung durch Manipulation der Umsatztabellen (** Bearbeitungen durch einen Vertriebs-Mitarbeiter, *** Bearbeitungen aus dem IPv6-Netz des Hauptbeschuldigten) zugunsten geplantem ***.

Anzahl Beschuldigte

3 (computer-vermittelt)