Paragraph-Detail
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: ja (§ 269 Abs. 2 StGB)
Antragsdelikt: nein (Offizialdelikt)
Verjährung: 5 J. (Grundtatbestand); 10 J. bei Verbrechensqualifikation
Qualifikation: § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3, 4 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J.; gewerbs-/bandenmäßig: Verbrechen mit Mindeststrafe 1 Jahr.
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
§ 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3, 4 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J.; gewerbs-/bandenmäßig: Verbrechen mit Mindeststrafe 1 Jahr.
Aktualität 2026
Norm seit Einführung 1986 unverändert; keine Reform 2024/2025.
Kontext im Schriftsatz
Nachträgliche Manipulation von Chatnachrichten im firmeninternen Mattermost auf Datenbankebene; Einfügung von Nachrichten mit rückdatierten Zeitstempeln in den Verlauf zwischen Hauptbeschuldigtem und Mandant. Zusätzlich Doppelaccount-Konstrukt (privater GMX-Account, in Audit-Logs als Workspace-Adresse des Hauptbeschuldigten erscheinend) mit dem Ziel, in Audit-Logs eine andere Identität als die tatsächliche Empfangsidentität erscheinen zu lassen.
Anzahl Beschuldigte
1