Paragraph-Detail
§ 266 StGB Untreue
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: nein
Antragsdelikt: relativ (§ 266 Abs. 2 i. V. m. §§ 247, 248a StGB bei geringwertigen / Angehörigen-Konstellationen — hier i. d. R. nicht einschlägig, daher Offizialverfolgung)
Verjährung: 5 J. (Grundtatbestand); 10 J. bei Verbrechensqualifikation
Qualifikation: § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J. (Regelbeispiele u. a. Vermögensverlust großen Ausmaßes ≈ 50.000 EUR; gewerbsmäßig; Vermögensgefährdung großer Zahl von Personen).
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB: FS 6 Mon. bis 10 J. (Regelbeispiele u. a. Vermögensverlust großen Ausmaßes ≈ 50.000 EUR; gewerbsmäßig; Vermögensgefährdung großer Zahl von Personen).
Aktualität 2026
Norm unverändert; ständige BGH-Rspr. zur evidenten gravierenden Pflichtverletzung und Pflicht zur Vermögensbetreuung als Voraussetzung des Treubruchstatbestands.
Anzahl Beschuldigte
1