Paragraph-Detail
§ 303b Abs. 1, Abs. 2 StGB Computersabotage (mit Qualifikation Betrieb von wesentlicher Bedeutung)
Strafgesetzbuch
Übersicht
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1)
Strafmaß — besonders schwerer Fall
§ 303b Abs. 2 StGB (Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für fremden Betrieb/Unternehmen/Behörde): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. § 303b Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall, u. a. großer Vermögensschaden, gewerbs-/bandenmäßig): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre.
Aktualität 2026
Geltende Fassung unverändert seit 41. StrÄndG 2007. NIS2UmsuCG (Umsetzung RL EU 2022/2555) wirkt vorrangig auf BSIG-Meldepflichten KRITIS, nicht direkt auf § 303b. Reform-Entwurf plant Erweiterung des Schutzes auf private DV-Anlagen und KRITIS-Vertiefung.
Kontext im Schriftsatz
Kumulative Wirkung der **** Workspace-Löschungen, *** Drive-Löschungen i. V. m. dem Ausschluss des *** aus den IT-Systemen. Erhebliche Störung der für den Geschäftsbetrieb (mittelständischer Betrieb, ca. ** Mio. EUR Umsatz) wesentlichen Datenverarbeitung. Persistente Remote-Execution durch dauerhaft installiertes Skript-Set, Alert-Center-Zugriff. Qualifikation Abs. 2 einschlägig (fremdes Unternehmen von wesentlicher Bedeutung).
Anzahl Beschuldigte
3