OneShot

Paragraph-Detail

§ 303b Abs. 1, Abs. 2 StGB Computersabotage (mit Qualifikation Betrieb von wesentlicher Bedeutung)

Strafgesetzbuch

Übersicht

Versuch: ja (§ 303b Abs. 3 StGB)
Antragsdelikt: relativ (§ 303c StGB), für Abs. 2/Abs. 4 i. d. R. öffentliches Interesse zu bejahen
Verjährung: 5 J. (Abs. 1, Abs. 2); 10 J. bei Abs. 4 bandenmäßig (Verbrechen)
Qualifikation: § 303b Abs. 2 StGB (Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für fremden Betrieb/Unternehmen/Behörde): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. § 303b Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall, u. a. großer Vermögensschaden, gewerbs-/bandenmäßig): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre.

Strafmaß-Grundtatbestand

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1)

Strafmaß — besonders schwerer Fall

§ 303b Abs. 2 StGB (Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für fremden Betrieb/Unternehmen/Behörde): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. § 303b Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall, u. a. großer Vermögensschaden, gewerbs-/bandenmäßig): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre.

Aktualität 2026

Geltende Fassung unverändert seit 41. StrÄndG 2007. NIS2UmsuCG (Umsetzung RL EU 2022/2555) wirkt vorrangig auf BSIG-Meldepflichten KRITIS, nicht direkt auf § 303b. Reform-Entwurf plant Erweiterung des Schutzes auf private DV-Anlagen und KRITIS-Vertiefung.

Kontext im Schriftsatz

Kumulative Wirkung der **** Workspace-Löschungen, *** Drive-Löschungen i. V. m. dem Ausschluss des *** aus den IT-Systemen. Erhebliche Störung der für den Geschäftsbetrieb (mittelständischer Betrieb, ca. ** Mio. EUR Umsatz) wesentlichen Datenverarbeitung. Persistente Remote-Execution durch dauerhaft installiertes Skript-Set, Alert-Center-Zugriff. Qualifikation Abs. 2 einschlägig (fremdes Unternehmen von wesentlicher Bedeutung).

Anzahl Beschuldigte

3