Paragraph-Detail
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG) — konzeptionell Wettbewerbs-Strafrecht, im hiesigen Sachverhalt aber digital-vermittelt (Doppelaccount-Konstrukt + Drive-Export)
Übersicht
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
§ 23 Abs. 4 GeschGehG: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (gewerbsmäßiges Handeln, wissentliche Verwertung im Ausland, Veranlassung der Verwertung im Ausland)
Aktualität 2026
Norm seit Inkrafttreten GeschGehG 26.04.2019 unverändert; löste § 17 UWG a. F. ab.
Kontext im Schriftsatz
Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen (Kundendaten, Bewerberpools, Projektdaten, IT-Infrastrukturdetails, Gesprächs-/Meetingprotokolle) über das Doppelaccount-Konstrukt an einen privaten GMX-Account des Hauptbeschuldigten (in Audit-Logs als Workspace-Adresse getarnt). Verschleierte Freigaben aus dem Workspace-Bestand an einen der Gesellschaft entzogenen privaten Kanal. Zudem Hetzner-Drive-Export von ***** Bewerber-/Personaldokumenten (Personalfragebögen, Studienbescheinigungen etc.) am *** unter missbräuchlicher Verwendung des Workspace-Accounts des Mandanten.
Anzahl Beschuldigte
4