OneShot

Paragraph-Detail

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG) — konzeptionell Wettbewerbs-Strafrecht, im hiesigen Sachverhalt aber digital-vermittelt (Doppelaccount-Konstrukt + Drive-Export)

Übersicht

Versuch: ja
Antragsdelikt: relativ (§ 23 Abs. 8 GeschGehG — Antrag oder besonderes öffentliches Interesse)
Verjährung: 5 Jahre
Qualifikation: § 23 Abs. 4 GeschGehG: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (gewerbsmäßiges Handeln, wissentliche Verwertung im Ausland, Veranlassung der Verwertung im Ausland)

Strafmaß-Grundtatbestand

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Strafmaß — besonders schwerer Fall

§ 23 Abs. 4 GeschGehG: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (gewerbsmäßiges Handeln, wissentliche Verwertung im Ausland, Veranlassung der Verwertung im Ausland)

Aktualität 2026

Norm seit Inkrafttreten GeschGehG 26.04.2019 unverändert; löste § 17 UWG a. F. ab.

Kontext im Schriftsatz

Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen (Kundendaten, Bewerberpools, Projektdaten, IT-Infrastrukturdetails, Gesprächs-/Meetingprotokolle) über das Doppelaccount-Konstrukt an einen privaten GMX-Account des Hauptbeschuldigten (in Audit-Logs als Workspace-Adresse getarnt). Verschleierte Freigaben aus dem Workspace-Bestand an einen der Gesellschaft entzogenen privaten Kanal. Zudem Hetzner-Drive-Export von ***** Bewerber-/Personaldokumenten (Personalfragebögen, Studienbescheinigungen etc.) am *** unter missbräuchlicher Verwendung des Workspace-Accounts des Mandanten.

Anzahl Beschuldigte

4