OneShot

Paragraph-Detail

§ 202d StGB Datenhehlerei

Strafgesetzbuch

Übersicht

Versuch: nein
Antragsdelikt: relativ
Verjährung: 5 Jahre
Qualifikation:

Strafmaß-Grundtatbestand

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (max. Vortat-Strafrahmen)

Strafmaß — besonders schwerer Fall

Kontext im Schriftsatz

Weitergabe der durch §§ 202a/303a-Vortaten erlangten Daten an Dritte im Beschuldigtenkreis bzw. an externe Berater — Subsumtion wäre zu erwägen.