Paragraph-Detail
§ 202d StGB Datenhehlerei
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: nein
Antragsdelikt: relativ
Verjährung: 5 Jahre
Qualifikation: —
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (max. Vortat-Strafrahmen)
Strafmaß — besonders schwerer Fall
—
Kontext im Schriftsatz
Weitergabe der durch §§ 202a/303a-Vortaten erlangten Daten an Dritte im Beschuldigtenkreis bzw. an externe Berater — Subsumtion wäre zu erwägen.