Paragraph-Detail
§ 303a StGB Datenveränderung
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: ja (§ 303a Abs. 2 StGB)
Antragsdelikt: relativ (§ 303c StGB — Antrag oder besonderes öffentliches Interesse)
Verjährung: 5 Jahre
Qualifikation: Im geltenden Recht nicht vorgesehen; Referentenentwurf Modernisierung Computerstrafrecht plant Anhebung des Höchstmaßes und Einführung von Qualifikationen.
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
Im geltenden Recht nicht vorgesehen; Referentenentwurf Modernisierung Computerstrafrecht plant Anhebung des Höchstmaßes und Einführung von Qualifikationen.
Aktualität 2026
Unverändert seit 41. StrÄndG 2007. § 303a Abs. 3 verweist auf § 202c → Vorbereitungshandlungen ebenfalls strafbar.
Kontext im Schriftsatz
**** Google-Workspace-Lösch-Einträge (Calendar ****, Chat ***, Chrome-Sync ***, Gmail **, Groups **); *** Drive-Löschungen über das Workspace-Konto eines IT-Mitarbeiters; *** Löschvorgänge über das Workspace-Konto des Hauptbeschuldigten. Löschungen ohne Zustimmung des gleichberechtigten ***; Verdunkelungsmuster nach Entdeckung der Kompromittierung am ***.
Anzahl Beschuldigte
5