Paragraph-Detail
§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB Unterdrückung beweiserheblicher Daten
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: ja
Antragsdelikt: nein (Offizialdelikt)
Verjährung: 5 J.
Qualifikation: —
Strafmaß-Grundtatbestand
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
—
Kontext im Schriftsatz
Die Löschungen i. R. d. Workspace (siehe § 303a) erfüllen daneben § 274 Abs. 1 Nr. 2, soweit die gelöschten Daten zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt waren (Audit-Logs, Bewerberakten, Vertragsunterlagen). Tateinheit denkbar.