Paragraph-Detail
§ 187 StGB Verleumdung
Strafgesetzbuch
Übersicht
Versuch: nein
Antragsdelikt: ja, absolut (§ 194 Abs. 1 StGB)
Verjährung: 5 J. (Grund + qualifiziert)
Qualifikation: siehe qualifizierte Form (öffentlich/Presse): FS bis 5 J.
Strafmaß-Grundtatbestand
FS bis 2 Jahre oder Geldstrafe; öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften: FS bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Strafmaß — besonders schwerer Fall
siehe qualifizierte Form (öffentlich/Presse): FS bis 5 J.
Aktualität 2026
siehe § 186 StGB. Keine Reform 2024/2025 für klassischen § 187.
Kontext im Schriftsatz
siehe § 186 StGB (Subsidiaritätsverhältnis: § 187 greift bei wider besseres Wissen).
Anzahl Beschuldigte
1 (primär; weiterer Mitwirkender möglich)