OneShot

Paragraph-Detail

§ 187 StGB Verleumdung

Strafgesetzbuch

Übersicht

Versuch: nein
Antragsdelikt: ja, absolut (§ 194 Abs. 1 StGB)
Verjährung: 5 J. (Grund + qualifiziert)
Qualifikation: siehe qualifizierte Form (öffentlich/Presse): FS bis 5 J.

Strafmaß-Grundtatbestand

FS bis 2 Jahre oder Geldstrafe; öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften: FS bis 5 Jahre oder Geldstrafe

Strafmaß — besonders schwerer Fall

siehe qualifizierte Form (öffentlich/Presse): FS bis 5 J.

Aktualität 2026

siehe § 186 StGB. Keine Reform 2024/2025 für klassischen § 187.

Kontext im Schriftsatz

siehe § 186 StGB (Subsidiaritätsverhältnis: § 187 greift bei wider besseres Wissen).

Anzahl Beschuldigte

1 (primär; weiterer Mitwirkender möglich)